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Beauftragter, Beauftragte

> Beauftragter für die Belange behinderter Menschen
> Beauftragter für Aussiedler und Minderheiten
> Integrationsbeauftragter

Bundeskanzler

Der Bundeskanzler ist in der in Deutschland herrschenden parlamentarischen Demokratie der Regierungschef und der richtlinienbestimmende Chef der Exekutive. Er wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags gewählt. Erhält dieser nicht die erforderliche Mehrheit, so wird aus der Mitte des Parlaments ein Kandidat aufgestellt und gewählt.

Die Amtsdauer beträgt in der Regel eine Legislaturperiode (vier Jahre). Eine vorzeitige Amtsenthebung ist in der Regel nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Ein neuer Kanzler kann nur dann innerhalb einer Legislaturperiode gewählt werden, wenn die Mehrheit des Deutschen Bundestages für einen Gegenkandidaten gestimmt hat ( Art. 67 GG).

Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die übrigen Mitglieder der Bundesregierung, die Minister, vor (Art. 64 GG) und ernennt einen dieser Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

> Die Bundeskanzlerin

Bundespräsident

Der Bundespräsident ist in Deutschland, trotz weniger Befugnisse, das Staatsoberhaupt.

Er wird von der Mehrheit der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt und kann einmalig wiedergwählt werden (Art. 54 GG). Der Vertreter des Bundespräsidenten ist der jeweilige Präsident des Deutschen Bundesrates.

Der Bundespräsident nimmt folgende Aufgaben wahr: völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und Abschluss von Verträgen des Bundes mit dem Ausland; Verkündigung und Ausfertigung der Gesetze; der Bundespräsident hat das Recht, Begnadigungen auszusprechen; er hat das Vorschlagsrecht für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG), ernennt diesen und entlässt ihn auf Ersuchen des Dt. Bundestages; der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers; er ernennt und entlässt die Beamten des Bundes; der Bundespräsident beruft den Deutschen Bundestag ein und kann ihn in Ausnahmefällen auflösen (Art. 68 GG); er kann den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) ausrufen. Damit seine Anordnungen und Verfügungen Gültigkeit erlangen, bedürfen sie der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers.

> Der Bundespräsident

Bundesrat

Der Deutscher Bundesrat stellt die zweite Kammer des Parlaments in Deutschland. Für die Länder ist es das oberste Bundesorgan, durch welches "die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union" mitwirken (Art. 50 GG).

Die 69 Mitglieder an, die nicht vom Volk gewählt, sondern als Vertreter der Landesregierungen an deren Weisung gebunden sind. Entsprechend der Größe der Bevölkerungsanteile eines jeden Bundeslandes varriiert die Zahl der entsandten Bundesratsmitglieder sowie die Gewichtung ihrer Stimmen.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesrates zählt es, die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zu prüfen, gegebenenfalls zu ergänzen und schließlich an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei ist zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen zu unterscheiden. Der Bundesrat wirkt bei der Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht mit.

> Der Bundesrat

Bundestag

Im Gegensatz zum Bundesrat, stellt der Deutsche Bundestag die erste Kammer des Parlaments in Deutschland dar und ist das einzige vom Volk direkt gewählte oberste Bundesorgan.

Die Mitglieder des Bundestags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38 GG) für vier Jahre vom Volk gewählt. Dem Bundestag gehören in der 16. Wahlperiode (2005-2009) 614 Abgeordnete an.

Die wichtigsten Aufgaben des Deutschen Bundestags sind: Wahl (und gegebenfalls Abwahl) des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und der ihr unterstellten Verwaltung (Ministerien), die Gesetzgebung des Bundes und die Feststellung des Bundeshaushalts, die Mitwirkung bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie der Richter am Bundesverfassungsgericht und die Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.

> Der Deutsche Bundestag im Internet

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht ist oberstes judikatives Organ der Verfassung. Es ist allen anderen Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat, Bundespräsident) gegenüber selbständig, unabhängig und diesen gleichgeordnet.

Das BVerfG besteht aus zwei Senaten, die bei untereinander abweichenden Rechtsmeinungen gemeinsam das Plenum des BVerfG bilden. Jeder Senat verfügt über acht Richter, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist ausgeschlossen. Drei Mitglieder jedes Senats werden aus der Reihe der Richter der obersten Bundesgerichte gewählt. Der Präsident sowie sein Stellvertreter werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel gewählt.

Die Kompetenzen des BVerfG erstrecken sich auf die Regulierung von Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen, die Regulierung von Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern, die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden von Bürgern und den Gemeinden, die (konkrete und abstrakte) Normenkontrolle, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit politischer Parteien (Parteienverbot) und Wahlprüfverfahren, gegebenenfalls die Anklage des Bundespräsidenten und der Bundesrichter und die Verwirkung von Grundrechten.

> Das Bundesverfassungericht im Internet


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Aktuell

SPD kämpft für gesunde Arbeit 14.05.2013 | Psychische Belastungen in der Arbeitswelt nehmen immer weiter zu. Stress entsteht durch Arbeitsverdichtung und dauernde Erreichbarkeit. Das betrifft den Arbeiter auf Montage, genauso wie die Führungskraft im Management. Im Umgang mit diesem Stress gibt es aber noch viel Unsicherheit. Darüber sind sich alle Sachverständigen bei der Anhörung einig gewesen. (Presse) [mehr]

SPD will betriebliche Mitbestimmung modernisieren 14.05.2013 | Die SPD will die betriebliche Mitbestimmung fit machen für das 21. Jahrhundert. Die Arbeitswelt hat sich verändert, die Mitbestimmungsrechte hinken dieser Entwicklung aber hinterher. Damit die Mitbestimmung nicht zum zahnlosen Tiger wird, wollen wir den Betriebsräten mehr Handwerkszeug geben. So sollen sie künftig ein echtes Mitbestimmungsrecht haben hinsichtlich der Umgestaltung von Arbeitsplätzen, die nicht ausreichend physischem und psychischen Verschleiß vorbeugen oder nicht ausreichend auf spezifisches Leistungsvermögen von Älteren Rücksicht nehmen. Der Betrieb soll angemessene finanzielle Mittel unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation zur Verfügung zu stellen. (Presse) [mehr]

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