Brauereien mit angeschlossener Gaststätte werden in der November-/Dezemberhilfe als sogenannte “Mischbetriebe” betrachtet, weil Teile des Geschäftsbetriebs geschlossen (Gaststätte) und Teile geöffnet (Brauerei) sind. Mischbetriebe sind dann in der November-/Dezemberhilfe antragsberechtigt, wenn wenigstens 80 % der Umsätze auf den geschlossenen Bereich entfallen. Das wäre der Fall, wenn die Gaststätte 80% und die Brauerei nur 20 % zum Gesamtumsatz des Unternehmens beiträgt.

Viele der mittelständischen Brauereien fallen bei dieser Regelung aber auf den ersten Blick durchs Raster, weil die Brauereiumsätze oftmals weit mehr als 20 % der Gesamtumsätze des Unternehmens betragen.

Damit mehr Brauereigaststätten von den November- und Dezemberhilfen profitieren können, führt der Bund eine „Fassbierklausel“ ein. „Damit wird nur noch der Absatz von Flaschenbier an den Lebensmittelhandel zum geöffneten Geschäftsbereich gezählt. Der Absatz von Fassbier sowie der Umsatz, den eine Brauerei mit der Belieferung von Gaststätten, Kneipen, etc. erzielt, wird dem „geschlossenen“ Bereich zugerechnet“, so Anette Kramme.

„In der Regel kann nur der Absatz von Flaschenbier an den Lebensmittelhandel uneingeschränkt fortgesetzt werden. Solange dieser Absatz an den Handel nicht mehr als 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmacht, ist die 80 %-Regel für Mischbetriebe erfüllt und das Unternehmen kann November-/Dezemberhilfe in Anspruch nehmen“, betont Kramme abschließend.

Sie werde nun genau beobachten, ob diese Regelung tatsächlich den Brauereigaststätten hilft. „Ist das nicht der Fall, muss noch einmal nachgesteuert werden.“