Bund unterstützt regionale Flughäfen mit 50 Millionen Euro - Der Flugplatz Bayreuth wird auch künftig entlastet
Der Haushaltausschuss des Deutschen Bundestages hat in der Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2026 die Bundesmittel für Flugsicherungsleistungen im Gebührenbereich 2 auch für das kommende Jahr abgesichert. Damit stehen im Einzelplan des Bundesministeriums für Verkehr für die Unterstützung der Erbringung gebührenfinanzierter Flugsicherungsleistungen im Gebührenbereich 2 erneut 50 Millionen Euro zur Verfügung.
„Es ist ein echter Erfolg, dass der Flugplatz Bayreuth auch im kommenden Jahr bei der Erbringung der Flugsicherungsleistungen vom Bund unterstützt wird“, so die Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme. „Der Regierungsentwurf für 2026 sah zunächst keine Haushaltsmittel vor. Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens haben sich die Haushälter der Koalition für die Unterstützung der kleineren und regionalen Flugplätze stark gemacht und sind damit der Vereinbarung im Koalitionsvertrag gefolgt. Ohne die Unterstützung des Bundes könnten die Gebühren für diese Bereiche so hoch werden, dass kleinere Flughäfen wirtschaftlich nicht tragbar wären. Der heutige Beschluss ist ein wichtiges Signal für die Zukunftsfähigkeit des Standortes. Er schafft Planungssicherheit und sichert langfristig den Betrieb“, so Anette Kramme weiter.
Die finanzielle Entlastung aus dem Bundeshaushalt zur Erbringung gebührenfinanzierter Flugsicherungsleistungen im Gebührenbereich 2 war 2021 eingeführt worden. Die Flugsicherungsgebühren für den An- und Abflug im Gebührenbereich 2 haben besonders für Regionalflugplätze erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Kleine Flughäfen haben weniger Verkehr und sind durch die bestehenden Gebühren besonders betroffen, weil sie pro Flugeinheit höhere Kosten tragen müssen. Die Gebührenerhebung stellt eine Belastung dar, die langfristig die Wettbewerbsfähigkeit der Regionalflugplätze und von kleineren Fluggesellschaften, die diese Regionalflughäfen anfliegen, beeinflusst.